Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt die Fach- und Aufsichtsverantwortung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil. In der Praxis stellt sich hier oft die Frage: Braucht ein Unternehmen, das elektrotechnische Arbeiten durchführt, grundsätzlich eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)?
Wer trägt die Verantwortung für die elektrotechnische Sicherheit?
Durch den § 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ und § 4 „Allgemeine Grundsätze“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird der Unternehmer verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Konkretisiert wird dies in der
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- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“)
- VDE 1000-10 (Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen) und
- VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen).
Die Verantwortung des Unternehmers
Elektrotechnische Arbeiten, die in einem Unternehmen ausgeführt werden, müssen grundsätzlich unter einer verantwortlichen fachlichen Leitung stehen. Wenn der Unternehmer keine Elektrofachkraft (EFK) ist, so kann dieser gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 eine zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, diese Unternehmerpflicht der Fach- und Aufsichtsverantwortung wahrzunehmen (Delegation)
Diese Funktion kann auch durch einen externen Dienstleister erfolgen, wenn es sich um eine zuverlässige Fachkundige Person handelt.
Der im § 13 Abs. 2 ArbSchG und §13 DGUV Vorschrift 1 verwendete Begriff „zuverlässige und fachkundige Personen“ ist in Arbeitsschutzvorschriften leider nicht explizit definiert. Als zuverlässige und fachkundige Person wird im Allgemeinen eine Person bezeichnet, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten bietet. Die Auswahl der zuverlässigen, fachkundigen Personen liegt alleine in der Eigenverantwortung des Unternehmers.